Zuchtbestimmungen

Österreichischer Klub für Englische Vorstehhunde

                                    ZUCHT UND EINTRAGUNGSORDNUNG ( ZEO )
                                      
Fassung gemäß Vorstandsbeschluss vom 10. November 2007
                                                                     
 (Änderung in Punkt VI)

I.) Präambel:
Es ist die Aufgabe des ÖKEV die Reinzucht von Pointern und Settern nach den, von der Federation Cynologique
Internationale (FCI) anerkannten Standardbestimmungen zu fördern, sowie deren jagdliche Eigenschaften und die
Gebrauchsfähigkeit für die Jagd zu erhalten. Oberstes Zuchtziel ist nicht der Vollgebrauchshund, sondern der
Feldhund höchster Güte.

Es gelten die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) bzw. der FCI
in der jeweils gültigen Fassung, sofern diese nicht - gem. §1(1) der ZEO des ÖKV - zur Erreichung des Prädikates
Qualitätszucht durch nachfolgende Bestimmungen (II., B., 1. – 4.) ergänzt werden.

II.) Zuchtarten:

A.)
Normalzucht" sind Würfe deren beide Elterntiere alle Kriterien der Zucht- und Eintragungsordnung
des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) bzw. der FCI in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

Die besonderen Eintragungsvoraussetzungen in das ÖHZB (Österreichisches Hunde Zuchtbuch) des ÖKV sind in
§ 10 Absatz (1) und (2) der Zucht- und Eintragungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) festgelegt.

B.) „Qualitätszucht" sind Würfe deren beide Elterntiere alle Kriterien der Zucht- und Eintragungsordnung des
Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) bzw. der FCI in der jeweils gültigen Fassung erfüllen und die darüber hinaus
 - gem. §1(1) der ZEO des ÖKV - auch alle nachstehenden Anforderungen der Punkte 1. bis 4. nachweisen können.
Für diese Hunde wird vom Österreichischen Klub für Englische Vorstehhunde (ÖKEV) ein Qualitäts –
Zuchttauglichkeitsnachweis (QZTN) ausgestellt. Diese Anforderungen gelten für alle Pointer und Setter, auch
ausländische Deckrüden und Importhunde, die zur Qualitätszucht verwendet werden.

1. Formwert

Der erforderliche Formwert für beide Zuchtpartner ist mindestens das Prädikat „sehr gut". Der Formwert der Hunde,
die zur Zucht verwendet werden, muss einmal bei einer Klubschau des ÖKEV oder einer Ausstellung unter dem
Schutz der FCI in der Zwischen-, Offenen Klasse, Gebrauchshunde- oder Championklasse erworben worden sein.

2. Prüfung
Eine der folgenden Prüfungen muss für die Erreichung des Prädikates Qualitätszucht von beiden Elterntieren
nachgewiesen werden. Für die Normalzucht benötigen die Elterntiere keine Prüfung.

    a.) „Fieldtrial" (Frühjahr oder Herbst), oder „Große Suche" gemäß PO der FCI – wenn das CACIT in Wettbewerb
         gestellt ist - mit der Mindestbeurteilung „sehr gut".
    b.) Mindestbeurteilung „sehr gut" bei einer FCI / FIDC - Weltmeisterschaft für Vorstehhunde oder dem „FCI Europacup".
    c.) „Vollgebrauchsprüfung" gemäß der PO des ÖJGV für Vorstehhunde mit einer Mindestbeurteilung im 2. Preis
         und mindestens 75% der maximal erreichbaren Gesamtpunkte.

Nur die erfolgreiche Absolvierung einer der oben angeführten Prüfungen, mit den geforderten Kriterien, berechtigt
nach den gültigen FCI – Bestimmungen auch zum Start in der Gebrauchshundeklasse bei nationalen und
internationalen Ausstellungen.

3. HD-Untersuchung
Die röntgenologische Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie (HD) ist für beide Elterntiere obligatorisch und kann
bei allen autorisierten Tierärzten (aktuelle Liste kann von der Geschäftsstelle angefordert werden) oder auf der
Veterinärmedizinischen Universität Wien, Institut für Röntgenologie, durchgeführt werden.

Bei der Durchführung der HD Untersuchung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein. Zur Qualitätszucht
sind nur Englische Vorstehhunde mit dem Befund A = HD - normal (kein Hinweis auf HD) und
Befund B = HD - fast normal (Übergangsform) zugelassen. Hunde mit Befund C = HD - leicht (geringgradige HD)
dürfen nur mit Zuchtpartnern mit dem Befund A = HD - normal gepaart werden.

4. CLAD - Untersuchung
Alle lrish Red Setter und lrish Red and White Setter, die zur Qualitätszucht verwendet werden und nicht aufgrund der
Abstammung (beide Elterntiere CLAD normal) CLAD normal sind, müssen einem CLAD - Test unterzogen werden .
Zur Qualitätszucht zugelassen sind bis auf weiteres auch noch Paarungen: ,,Träger x Normal".

III.) Deckrüde
Am Decktag muss der Rüde das Mindestalter von 18 Monaten erreicht haben. Der Rüdenbesitzer hat sich vor dem
Deckakt zu vergewissern, dass die Zuchthündin die, in der Normalzucht oder Qualitätszucht geforderten Bedingungen
erbracht hat. Der Eigentümer des Deckrüden ist verpflichtet, nach dem vollzogenen Deckakt dem Eigentümer der
Zuchthündin folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt zu überlassen:

Für Normalzucht:                       Deckbescheinigung (ÖKV - Vordruck)
                                                Kopie Abstammungsnachweis (Ahnentafel)
                                                Kopie Formwertbeurteilung

Für Qualitätszucht zusätzlich:     Kopie Zuchttauglichkeitsnachweis (QZTN)
                                                Kopie HD - Befund
                                                Kopie CLAD - Untersuchung (IS, IRWS)
                                                Prüfungszeugnis bei ausländischen Deckrüden

Alle ausländischen Deckrüden müssen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sein, und für
die Qualitätszucht neben den Bestimmungen der ZEO des ÖKV alle Voraussetzungen der ZEO des ÖKEV
Absatz II , B, Punkt 1. – 4. erfüllen.

IV.) Zuchthündin
Am Tag ihres ersten Wurfes muss die Zuchthündin den 24. Lebensmonat vollendet haben. Sie darf bis zur Vollendung
des zehnten Lebensjahres (Stichtag für den Deckakt) zur Zucht verwendet werden. Pro Kalenderjahr ist der Hündin
nur ein Wurf zuzumuten. Die Deckmeldung samt aller Unterlagen muss binnen 14 Tagen an den Zuchtwart weitergeleitet
werden. Die Meldung des Wurfes hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Wurftag an den Zuchtwart zu erfolgen.
Dazu sind folgende Unterlagen mitzusenden:

Für Normalzucht:                        Original Wurfmeldung
                                                 Original Abstammungsnachweis (Ahnentafel)                                               
                                                 Original Zwingerkarte
                                                 Kopie Formwertbeurteilung

Für Qualitätszucht zusätzlich:     Kopie Zuchttauglichkeitsnachweis (QZTN)
                                                Kopie HD - Befund
                                                Kopie CLAD - Untersuchung (IS, IRWS)

Durch die Unterfertigung der vollständig ausgefüllten Formulare bestätigt der Züchter, dass die darin enthaltenen
Angaben der Wahrheit entsprechen.

V.) Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch
Die Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB obliegt dem Zuchtwart / Zuchtbuchführer des ÖKEV.

VI.) Kennzeichnung und Abgabe der Welpen
Die Kennzeichnung der Welpen erfolgt mittels Transponder durch einen Tierarzt. Die Klebeetiketten mit den Chip-Codes,
die auf den Ahnentafeln angebracht werden müssen, sind unbedingt vor der Wurfabnahme dem Zuchtwart zu übermitteln.
Die Welpen dürfen erst nach Vollendung der 8. Lebenswoche, nach Wurfabnahme durch einen ÖKEV Beauftragten,
Kennzeichnung, erfolgter Entwurmungen und zumindest einer ersten Schutzimpfung abgegeben werden.
Die Abgabe an den gewerblichen Hundehandel ist untersagt.

VII.) Welpenvermittlung
Die Welpenvermittlung ist als Servicestelle des ÖKEV zu sehen. Es besteht kein Rechtsanspruch der Züchter gegenüber
dem ÖKEV und dessen Funktionären auf Vermittlung der Welpen. Vermittelt werden nur Würfe von ÖKEV - Zwingern,
die sämtliche Auflagen und Fristen der ZEO des ÖKEV bzw. ÖKV erfüllen. Würfe der Qualitätszucht die sich vorrangig
am Zuchtziel des ÖKEV orientieren, werden vorrangig empfohlen.

Auf A - Blatt Ahnentafeln wird entsprechend dem jeweiligen Prädikat der Vermerk Normalzucht bzw. Qualitätszucht
angebracht.
B - Blatt Ahnentafeln erhalten Hunde die nicht nach der Zucht- und Eintragungsordnung des Österreichischen
Kynologenverbandes (ÖKV) bzw. der FCI in der jeweils gültigen Fassung gezüchtet wurden. Gemäß ZEO des
ÖKV § 10. Absatz (1), Punkt 2b) wird der Vermerk: ZUCHTVERBOT eingetragen.

VI.) Aufgaben und Rechte des Zuchtwartes
Der Zuchtwart oder eine von ihm bestimmte Person ist berechtigt, jederzeit die Zuchtstätten sowie die Haltungsbedingungen
der Hunde zu kontrollieren. Kann eine Wurfabnahme durch den Zuchtwart oder einem Tierarzt, der das Vertrauen des ÖKEV
 genießt und vom Zuchtwart delegiert wird, trotz vorheriger rechtzeitiger Information zum vereinbarten Zeitpunkt aus
Verschulden des Züchters nicht durchgeführt werden, ist der Züchter verpflichtet, dem Wurfabnehmer die Kosten für eine
neuerliche Anreise zu entrichten.

VII.) Verstöße gegen die Zucht- und Eintragungsbestimmungen
Für Verstöße gegen die ZEO des ÖKEV bzw. ÖKV sind Sanktionen vorgesehen, die der ÖKEV je nach Schwere des
einzelnen Vergehens, je nach Einmaligkeit oder Wiederholungsfall verhängen kann. Bei Verstößen gegen die ZEO kann
eine Verwarnung ausgesprochen werden und / oder für die Eintragung des Wurfes die Zahlung eines Mehrfachen der
vorgesehenen Eintragungsgebühr vorgeschrieben werden.

VIII.) Allgemeine Informationen
Alle Bestimmungen der ZEO des ÖKEV orientieren sich an den Zucht und Eintragungsordnungen des ÖKV bzw. der FCI.
Diese können auf der Homepage des ÖKV (
www.oekv.at ) nachgelesen werden.
Diese Zucht und Eintragungsordnung des ÖKEV tritt ab Veröffentlichung im Kluborgan „Der Engländer" und / oder der
Homepage des ÖKEV (
www.setter-pointer.at ) in Kraft.


HIER KÖNNEN SIE SICH DAS EINTRAGUNGSFORMULAR (in pdf) HERUNTERLADEN:
http://oekv.at/downloads/Eintragungsformular2003.pdf
Bitte ausfüllen und an den Zuchtwart Herrn Werner Jost, 7302 Kr. Minihof, Hauptstr. 81, Tel. 0664 9148200 senden!

HIER KÖNNEN SIE SICH DIE DECKBESCHEINIGUNG (in pdf) HERUNTERLADEN:
http://oekv.at/downloads/Deckbescheinigung2003.pdf