NEWS   DES   KLUBVORSTANDES 
 

 

ACHTUNG!
Ist Ihr Hund gechipt
und in der Heimtierdatenbank registriert ?
Kontrollieren Sie das bitte umgehend! Einige BH's haben bereits Verwaltungsstrafen ausgesprochen!

Viele, vor allem ältere Hunde, welche schon vor einigen Jahren mittels Chip gekennzeichnet wurden, sind nur in den Registern
der Datenbanken wie zum Beispiel ANIMALDATA oder TASSO zu finden. Die Registrierung in der Heimtierdatenbank erfolgt
nicht automatisch, da für die Registrierung in der Heimtierdatenbank die Nummer eines Personaldokumentes des Besitzers
angegeben werden muss.

Wie kann ich das überprüfen? Am einfachsten über einen PC Zugang. Tippen sie am Suchprogramm von „Google“ das Wort
 Heimtierdatenbank ein und starten die Suche. Unter den nun folgenden Angeboten kommt gleich als erstes
„Heimtierdatenbank Onlinemelder“, anklicken, links oben steht das Wort SUCHE, ebenfalls anklicken.
Es erscheinen nun 2 Felder, in das obere, mit der Bezeichnung Chipnummer, tippen sie die Nummer ihres Hundes ein.
Ist er bereits registriert erscheint nun der Rufname ihres Hundes und der Hinweis auf jene Datenbank (Animaldata, Tasso, etc.)
in welcher die genauen Daten, wie Besitzer etc., des betreffenden Hundes abgefragt werden können.
Erscheint jedoch der Hinweis, dass der betreffende Hund noch nicht in der Heimtierdatenbank aufscheint, besteht für sie
dringender Handlungsbedarf. Nehmen sie das durch den Tierarzt bei der Kennzeichnung ausgefüllte Formular zur Hand
und setzen sie sich umgehend telefonisch mit der betreffenden Firma in Verbindung. In der Regel genügt es wenn man die
Nummer eines Personaldokumentes angibt und die Sache wird formlos erledigt.

Für die Durchführung der nachträglichen Meldung bestehen 3 Möglichkeiten:

1. Registrierung durch ihren Tierarzt
2. Der Tierhalter selbst kann mit seiner „Bürgerkarte“ über nachstehende Internetadresse die
Registrierung selbst vornehmen: http: //heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/.
3. Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft.
Die Kosten von ca. € 28,- (Bundesgebühr + Verwaltungsabgabe der BH) sind vom Tierbesitzer zu tragen

 

 

ACHTUNG   IMPFINTERVALL   DER   TOLLWUTIMPFUNG !

Der Erlass zur Tollwutimpfung in Österreich aus dem Jahre 1976 wurde mit Erlass
GZ 74700/0026-IV/B/2007 des Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, gemäß
„ENTSCHEIDUNG DER EU KOMMISSION vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums,
nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird"
aufgehoben bzw. ersetzt.   In Artikel 1.) der EU Entscheidung wird unter anderem angeführt:

Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine
Tollwutimpfung ……. 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Hersteller für die
Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt.

Das BM ist der EU Entscheidung nachgekommen und dadurch wurde das bisher generell gültige Impfintervall zur
Tollwutimpfung- max. 1 Jahr, mind. 30 Tage – auf einen gültigen Impfschutz nach Herstellerangaben geändert.
In Österreich werden Impfstoffe verschiedener Hersteller mit unterschiedlichen Angaben zum Impfintervall verwendet.
Es ist also in Zukunft auf die Angabe des Impfstoffherstellers zu achten.
Wie auch bisher dürfen nur Impfstoffe angewendet werden, die in Österreich zugelassen sind oder die
 eine so genannte EU Zulassung haben.

Wichtig zur Vorlage des EU Heimtierausweises (Impfpass) bei Prüfungen und Ausstellungen:
Beim Eintrag der Tollwut-Impfung durch den Tierarzt in den EU-Heimtierausweis ist dementsprechend künftig für das
Feld     „gültig bis"     die Angabe des Herstellers - 1 Jahr oder 3 Jahre - maßgeblich.

Auf Grund der Novellierung der Tierschutz – Veranstaltungsverordnung idF BGBl II Nr. 70/2008
gilt dies nun auch für Ausstellungen:

3. Abschnitt, § 14
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden,
die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen
erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.       
Eckl 20.02.2009

                                                                                                                                                                                                                                                                                            

Der ÖKV hat in der Vorstandssitzung vom 10.11.2007 eine Novellierung 
in Punkt VI der Zuchtordnung 2005 mit Wirkung vom 1.1.2008 beschlossen.
Die neue Zucht und Eintragungsordnung des ÖKEV wurde daher den Bestimmungen des 
ÖKV und der 2007 erfolgten Novellierung des Tierschutzgesetzes angepasst und ist in
"Zuchtbestimmungen" bzw. als pdf. Datei zu lesen.
(30.12.2007)


Aus gegebenem Anlass ersuchen wir Sie, an keinen Veranstaltungen
(Ausstellungen bzw. Prüfungen) teilzunehmen die nicht unter FCI Bestimmungen ablaufen,
und auch der Veranstalter nicht von der FCI bzw. dem ÖKV anerkannt ist!